Biologischer Schutz (B)

Kleidungsstücke, die für den totalen oder partiellen Schutz des Körpers in Umgebungen (Arbeitssituationen und andere) sorgen, wo die Risikobeurteilung das Vorhandensein von gefährlichen biologischen Substanzen (Titel VIII Gesetzesverordnung D.Lgs 626/94), wie zum Beispiel Viren, Bakterien, Pilzen usw., und die Möglichkeit des Hautkontakts mit ihnen ergeben hat.
Die geltenden technischen Bestimmungen sehen die Kombination der Schutzeigenschaften gegen biologische Gefahren mit denen gegen gefährliche chemische Substanzen in ihren verschiedenen Klassifizierungen vor.

Die Gefahren durch Belastung mit “biologischen Gefahrstoffen” (Mikroorganismen oder Zellkulturen, die Infektionen, Allergien oder Vergiftungen hervorrufen können) werden unterschieden nach den Arten, auf die diese Wirkstoffe den Beschäftigten betreffen können, und zwar durch:

  • Direkten Hautkontakt
  • Verschlucken
  • Einatmen (über die Atemwege)

Der Schutz des Beschäftigten vor der Belastung mit biologischen “Gefahrstoffen” kann bestehen im Schutz:

  • Der Augen,
  • Der Atemwege,
  • Der gesamten Körperfläche, in direkter Beziehung zur Arbeitsweise und zur Belastungsart. 

Die Arten des Eindringens von biologischen Wirkstoffen in den menschlichen Organismus durch Feuchtkontakt werden vorwiegend im Gesundheitswesen betrachtet.

Dies gilt auch wegen der Art der überwiegend beteiligten Mikroorganismen: des Hepatitis-B-Virus (HBV) und des Hepatitis-C-Virus (HCV), des menschlichen Immunschwächevirus (HIV), des Mycobacterium Tubercolosis usw.

Die Schutzkleidung (PSA) hat den Zweck, den Körper des Benutzers zu schützen (vollständig, wenn geeignete Schutzanzüge benutzt werden, oder mit Begrenzung der Schutzwirkung auf die Zone, für die die Vorrichtung entwickelt wurde, wie bei Overalls, Jacken oder Manschetten), indem sie auf die verschiedenen, speziell entwickelten Formen und Arten den eventuellen direkten Kontakt des Gefahrstoffs mit der Haut durch Bildung einer wirksamen Barriere gegen diesen Stoff verhindert.

Der Schnitt der Kleidungsstücke muss so sein, dass der Schutz der gefährdeten Körperteile, wie des Halsansatzes, des Rumpfes, der Arme und der Beine, gewährleistet ist.

Die wichtigste Anforderung, die diese Vorrichtungen erfüllen müssen, besteht in der nachgewiesenen Unmöglichkeit des Eindringens der Gefahrstoffe durch Materialien und Verbindungsstellen.


Derzeit sehen die geltenden technischen Normen, die eigens entwickelt wurden, um diese Art von Schutzvorrichtungen zu klassifizieren, eine Verhaltenskontrolle der Materialien und der zugehörigen Verbindungsstellen gegen Kontakt unter Druck mit synthetischem Blut oder Körperflüssigkeiten vor sowie gegen das Eindringen von Infektionserregern durch mechanischen Kontakt mit Substanzen, die kontaminierte Flüssigkeiten enthalten.

Zu den Infektionserregern gehören verschiedenen Arten von Mikroorganismen, wie Bakterien, Viren und Pilze; sie können in Flüssigkeiten (kontaminierten Flüssigkeiten, mit Flüssigkeiten getränkten Feststoffen, Aerosolen) und Feststoffen enthalten sein.

 

BIOLOG

  EN 14126:2003 Schutzkleidung gegen Infektionserreger + zugehörige EN

 

Hinweis: : Ganzkörperschutzkleidung (Schutzanzüge) gegen biologische Gefahren muss auch den Anforderungen an die in den entsprechenden Normen für chemische Gefahren genannten Kombinationen genügen.

tipo-1a-B-et Tipo2-BTipo3-B

tipo-4-Btype 5tyoe 6

EN 14126 : 2003 (UNI EN 14126 : 2004)

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